Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 7 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/7#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/7#abs-2 (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/7#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 7 BKGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 24.05.1967 – 1 BvL 18/65Ausschluß von mittelbaren Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes vom KindergeldZitiert von 1
- BVerfG, 11.07.1967 – 1 BvL 23/64Der Ausschluß des Anspruchs des Stiefvaters auf Zweitkindergeld für ein uneheliches Kind seiner Ehefrau, dessen Vater Kinderzuschlag nach Besoldungsrecht erhält (§ 3 Abs. 1 Nr.1 KGKG), war verfassungswidrigZitiert von 2
- BSG, 14.03.2012 – B 14 KG 1/11 R(Berechnung des Kinderzuschlages gem § 6a BKGG - angemessene Unterkunftskosten - tatsächliche Unterkunftskosten - Leistungssystem des SGB 2)Zitiert von 13
- SG Schleswig, 28.03.2025 – S 8 BK 10001/21 PA
- LSG NRW, 16.12.2021 – L 9 BK 13/21
- SG Aachen, 07.01.2021 – S 11 SF 41/20 PG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.